Bei jeder Unternehmensnachfolge müssen die in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen vorhandenen gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeklauseln untersucht werden und gegebenenfalls angepasst werden.
Durch gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln wird rechtsverbindlich die Nachfolge in die Gesellschafterstellung gegenüber den übrigen Gesellschaftern geregelt. Dies gilt selbst dann, wenn erbrechtlich eine andere Person zum Erben oder Vermächtnisnehmer bestimmt wurde.
Vor diesem Hintergrund ist es zwingend notwendig, die letztwillige Verfügung (Unternehmertestament) und die Nachfolgeklauseln aufeinander abzustimmen.
Da abhängig von der Art der Nachfolgeklausel und der Rechtsform des Unternehmens die rechtlichen und auch steuerrechtlichen Konsequenzen insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Verschonungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG unterschiedlich sein können, sollte jeder Unternehmer prüfen lassen, ob die bereits getroffenen Regelungen im Gesellschaftsvertrag seinen und den Interessen der Nachfolger entsprechen.
Als Rechtsanwältin/Steuerberaterin und Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.) stehe ich Ihnen auch bei der Abstimmung der gesellschaftsrechtlichen mit den erbrechtlichen Bestimmungen vertrauensvoll zur Seite.